§ 1463 ABGB – Redlichkeit des Besitzes bei der Ersitzung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung · nichtamtliche Überschrift
Der Besitz muß redlich seyn. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§. 1493).
Rechtsprechung zu § 1463 ABGB
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2025-11-11
2025-10-03
2022-05-19
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