§ 1470 ABGB – Ersitzung mangels öffentlicher Bücher
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung · nichtamtliche Überschrift
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreyßig Jahren ersitzen.
Rechtsprechung zu § 1470 ABGB
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2025-10-03
2022-05-19
2016-12-12
2016-12-12
2016-12-12
2015-08-07
1969-03-03