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Europaius

§ 1470 ABGB – Ersitzung mangels öffentlicher Bücher

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung · nichtamtliche Überschrift

Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreyßig Jahren ersitzen.

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Rechtsprechung zu § 1470 ABGB

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1969-03-03

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.