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§ 157 ABGB – Erneute Bestimmung des Familiennamens

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

Die Bestimmung legt fest, dass ein Familienname für das Kind nach § 155 grundsätzlich nur einmal festgelegt werden darf. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändert, wenn die Eltern einander heiraten, oder bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa durch Annahme an Kindesstatt oder durch Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes. Auf die Bestimmung des Familiennamens sind außerdem die §§ 93a und 93c anzuwenden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist nur einmalig zulässig.
(2)Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.
(3)Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden.

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