Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 155 ABGB – Familienname des Kindes

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 155 ABGB regelt den Familiennamen eines Kindes. Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen; es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils bestimmt werden. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Namen, kann der Familienname eines Elternteils gewählt werden, bei zusammengesetzten Namen ganz oder in Teilen. Möglich ist auch ein aus den Namen beider Eltern gebildeter Doppelname, jedoch höchstens aus zwei Teilen, die durch einen Bindestrich zu trennen sind. Trifft niemand eine solche Bestimmung, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
(2)Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.
(3)Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 155 ABGB

49

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.