§ 155 ABGB – Familienname des Kindes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 155 ABGB regelt den Familiennamen eines Kindes. Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen; es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils bestimmt werden. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Namen, kann der Familienname eines Elternteils gewählt werden, bei zusammengesetzten Namen ganz oder in Teilen. Möglich ist auch ein aus den Namen beider Eltern gebildeter Doppelname, jedoch höchstens aus zwei Teilen, die durch einen Bindestrich zu trennen sind. Trifft niemand eine solche Bestimmung, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.