§ 178 ABGB – Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
Kurz erklärt
§ 178 ABGB regelt, dass ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut ist, wenn der andere, bisher gemeinsam obsorgeberechtigte Elternteil gestorben ist, sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist, eine Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist oder ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wurde. Auf Antrag des übernehmenden Elternteils stellt das Gericht diesen Übergang fest. Geht die Obsorge so über oder überträgt sie das Gericht, sind, soweit davon betroffen, das Vermögen des Kindes sowie alle seine Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.