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§ 178 ABGB – Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

Kurz erklärt

§ 178 ABGB regelt, dass ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut ist, wenn der andere, bisher gemeinsam obsorgeberechtigte Elternteil gestorben ist, sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist, eine Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist oder ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wurde. Auf Antrag des übernehmenden Elternteils stellt das Gericht diesen Übergang fest. Geht die Obsorge so über oder überträgt sie das Gericht, sind, soweit davon betroffen, das Vermögen des Kindes sowie alle seine Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betraut.
(2)Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge nach Abs. 1 erster Satz übergegangen ist, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.
(3)Geht die Obsorge auf den anderen Elternteil über oder überträgt das Gericht die Obsorge, so sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung der Obsorge darauf bezieht, das Vermögen sowie sämtliche die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.

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Rechtsprechung zu § 178 ABGB

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2024-02-29

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.