Kurz erklärt
Die Bestimmung regelt die Obsorge für Kinder. Bei Ehe der Eltern zur Geburtszeit oder späterer Heirat sind beide obsorgeberechtigt. Unverheiratete Mütter haben zunächst die alleinige Obsorge, können aber gemeinsam mit dem Vater nach Belehrung persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmend erklären, dass beide obsorgeberechtigt sein sollen; dies ist einmalig möglich und innerhalb von acht Wochen einseitig widerrufbar, ohne vorherige Vertretungshandlungen zu berühren. Eltern können dem Gericht auch eine Vereinbarung vorlegen. Leben obsorgeberechtigte, getrennte Eltern nicht zusammen, legen sie den hauptsächlichen Aufenthalt fest; der betreuende Elternteil hat vorbehaltlich § 158 Abs. 2 die gesamte Obsorge, die Obsorge des anderen kann bei gerichtlicher Vereinbarung beschränkt werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten.
(2)Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt.
(3)Die Eltern können weiters dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
(4)Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, so haben sie festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Außerdem muss der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, vorbehaltlich des §
158 Abs. 2, mit der gesamten Obsorge betraut sein. Im Fall des Abs. 3 kann die Obsorge des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.