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§ 205 ABGB – Auswahl des Obsorgeberechtigten und Ausschlussgründe

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift

(1)Bei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im Falle des § 166 des Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes entsprechen.
(2)Mit der Obsorge dürfen nicht betraut werden 1. im Sinn des § 21 Abs. 1 schutzberechtigte Personen; im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, schutzberechtigte Personen; 2. Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaft, eine dem Wohl des minderjährigen Kindes förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten ist.

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Rechtsprechung zu § 205 ABGB

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2016-04-13

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