§ 166 ABGB – Vermögensverwaltung bei Ausschluss eines Elternteils
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Wird einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen, so ist der andere Elternteil mit der Verwaltung betraut. Sind beide Elternteile oder jener Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, ausgeschlossen, so hat das Gericht andere Personen mit der Verwaltung zu betrauen.
Rechtsprechung zu § 166 ABGB
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2021-05-25
2018-05-14
2017-03-28
2016-11-16
2012-06-28
2011-10-07
2011-05-13
Verweise auf diese Vorschrift
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