§ 204 ABGB – Betrauung einer anderen Person mit der Obsorge
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.
Rechtsprechung zu § 204 ABGB
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2024-02-29
2024-02-26
2023-03-09
2022-05-30
2022-02-22
2019-02-11
2017-03-23
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