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§ 21 ABGB – Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen

Kurz erklärt

§ 21 ABGB stellt Minderjährige sowie Personen, die aus einem anderen Grund als Minderjährigkeit ihre Angelegenheiten nicht gehörig besorgen können, unter besonderen gesetzlichen Schutz. Sie werden als schutzberechtigte Personen bezeichnet. Minderjährig ist, wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; wer zudem das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt als unmündig.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
(2)Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 21 ABGB

118
2026-05-06
2026-01-19
2025-05-13
2025-04-11

Verweise auf diese Vorschrift

5

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.