§ 27 ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen
In wie fern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.
Rechtsprechung zu § 27 ABGB
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2021-09-02
2019-03-20
2018-12-17
2016-04-08
2016-04-08
2016-04-08
2009-12-18
Verweise auf diese Vorschrift
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