§ 369 ABGB – Was dem Kläger zu beweisen obliege?
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eigenthumsrechte
Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.
Rechtsprechung zu § 369 ABGB
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2024-08-05
2010-11-24
1996-09-16
1996-09-16