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Europaius

§ 369 ABGB – Was dem Kläger zu beweisen obliege?

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eigenthumsrechte

Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.

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Rechtsprechung zu § 369 ABGB

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2010-11-24
1996-09-16
1996-09-16

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.