§ 383 ABGB – Durch den Thierfang
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung
Dieses gilt insbesondere von dem Thierfange. Wem das Recht zu jagen oder zu fischen gebühre; wie der übermäßige Anwachs des Wildes gehemmet, und der vom Wilde verursachte Schade ersetzet werde; wie der Honigraub, der durch fremde Bienen geschieht, zu verhindern sey; ist in den politischen Gesetzen festgesetzt. Wie Wilddiebe zu bestrafen seyn, wird in den Strafgesetzen bestimmt.
Rechtsprechung zu § 383 ABGB
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2019-08-08
2018-10-30
2012-12-19
1976-10-11