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§ 386 ABGB – Zueignung verlassener Sachen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung · nichtamtliche Überschrift

Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 386 ABGB

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2014-03-19
2011-05-26
1999-10-21
1989-01-24

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.