§ 414 ABGB – Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs
Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.
Rechtsprechung zu § 414 ABGB
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1967-09-15
1956-12-12
1956-04-25