Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 414 ABGB – Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs

Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 414 ABGB

3
1967-09-15
1956-12-12
1956-04-25

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.