§ 413 ABGB – Befestigung des Flussufers
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs · nichtamtliche Überschrift
Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen. Allein niemand darf solche Werke oder Pflanzungen anlegen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern, oder die der Schiffahrt, den Mühlen, der Fischerey oder andern fremden Rechten nachtheilig werden könnten. Ueberhaupt können ähnliche Anlagen nur mit Erlaubniß der politischen Behörde gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 413 ABGB
8
2023-02-01
2016-10-14
2016-05-24
2016-05-24
2011-02-23
1991-06-11
1984-08-31
1980-01-30