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§ 42 ABGB – Begriff von Eltern und Kindern

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen · nichtamtliche Überschrift

Unter den Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.

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Rechtsprechung zu § 42 ABGB

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2008-09-18
2008-05-28
2007-12-13
2002-09-13
2000-10-18
1990-09-21
1984-10-17

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.