§ 428 ABGB – Übergabe durch Erklärung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe · nichtamtliche Überschrift
Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Nahmen des Uebernehmers inne habe; oder, daß der Uebernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht inne hatte, künftig aus einem dinglichen Rechte besitzen solle.
Rechtsprechung zu § 428 ABGB
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2025-10-08
2023-04-19
2022-11-21
2022-08-24
2015-10-07
2010-09-23