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§ 428 ABGB – Übergabe durch Erklärung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe · nichtamtliche Überschrift

Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Nahmen des Uebernehmers inne habe; oder, daß der Uebernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht inne hatte, künftig aus einem dinglichen Rechte besitzen solle.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 428 ABGB

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2023-04-19
2022-11-21
2022-08-24
2015-10-07
2010-09-23

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.