§ 429 ABGB – Folge in Rücksicht der übersendeten
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe
Wenn die Sache mit Willen des Übernehmers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendet wird, ist die Sache bereits mit ihrer Aushändigung an eine mit der Übersendung betraute Person übergeben, sofern die Art der Übersendung der getroffenen Vereinbarung, mangels einer solchen der Verkehrsübung entspricht.
Rechtsprechung zu § 429 ABGB
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2023-03-06
2013-03-19
1997-04-24
1990-06-27
1987-05-14
Verweise auf diese Vorschrift
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