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Europaius

§ 429 ABGB – Folge in Rücksicht der übersendeten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe

Wenn die Sache mit Willen des Übernehmers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendet wird, ist die Sache bereits mit ihrer Aushändigung an eine mit der Übersendung betraute Person übergeben, sofern die Art der Übersendung der getroffenen Vereinbarung, mangels einer solchen der Verkehrsübung entspricht.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 429 ABGB

5
2013-03-19
1997-04-24
1990-06-27
1987-05-14

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.