§ 432 ABGB – Insbesondere bei Erwerbung a) durch Vertrag
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe
Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.
Rechtsprechung zu § 432 ABGB
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2017-03-29
Verweise auf diese Vorschrift
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