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§ 432 ABGB – Insbesondere bei Erwerbung a) durch Vertrag

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe

Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.

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Rechtsprechung zu § 432 ABGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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