§ 433 ABGB – Inhalt der Übergabsurkunde
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe · nichtamtliche Überschrift
Die Urkunde muß die genaue Angabe der Personen, die das Eigentum übergeben und übernehmen; der Liegenschaft, die übergeben werden soll, mit ihren Bestandteilen; des Rechtsgrundes der Übergabe; ferner des Ortes und der Zeit des Vertragsschlusses enthalten; und es muß von dem Übergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, daß er in die Einverleibung einwillige.
Rechtsprechung zu § 433 ABGB
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2017-05-04
2010-03-25
2010-03-25
2008-11-19
1995-03-16
1994-04-27
Verweise auf diese Vorschrift
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