§ 431 ABGB – Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe
Kurz erklärt
§ 431 ABGB legt fest, dass bei der Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dafür bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden muss. Diese Eintragung wird als Einverleibung oder Intabulation bezeichnet. Die Bestimmung benennt somit die erforderliche Eintragung und ihren Fachbegriff, ohne weitere Angaben zu den Wirkungen dieser Eintragung zu machen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).