Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 480 ABGB – Titel zur Erwerbung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Kurz erklärt

§ 480 ABGB legt fest, worauf sich der Rechtsgrund (Titel) zum Erwerb einer Servitut gründen kann: auf einem Vertrag, auf einer letztwilligen Verfügung, auf einem bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke ergangenen Rechtsspruch oder auf Verjährung. Die Bestimmung nennt damit vier mögliche Grundlagen, aus denen sich der Titel für eine Servitut ergeben kann, ohne weitere Angaben darüber, ob noch andere Titel denkbar wären.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Titel zu einer Servitut ist auf einem Vertrage; auf einer letzten Willenserklärung; auf einem bey der Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruche; oder endlich, auf Verjährung gegründet.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 480 ABGB

59
2026-03-24

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.