§ 482 ABGB – Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun; sondern nur einem Andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget wäre.
Rechtsprechung zu § 482 ABGB
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2025-02-25
2024-06-17
2024-02-15