§ 509 ABGB – Begriff der Fruchtnießung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
Rechtsprechung zu § 509 ABGB
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2026-03-30
2025-12-10
2025-09-22
2025-09-22