§ 525 ABGB – Besondere Anordnung bey deren Erlöschung: a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.
Rechtsprechung zu § 525 ABGB
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2022-09-14
2001-12-20
1991-10-22
1984-11-12