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§ 685 ABGB – Fälligkeit des Vermächtnisses

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Das Vermächtnis ist im Zweifel sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen. Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befinden, können erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden.

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Rechtsprechung zu § 685 ABGB

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2021-06-24
2012-04-24
2009-12-17
1998-02-10

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.