§ 693 ABGB – Abzug bei bereits empfangenen Vermächtnissen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Haben die Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen, so wird der verhältnismäßige Abzug nach dem Wert, den das Vermächtnis zum Zeitpunkt des Empfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt.
Rechtsprechung zu § 693 ABGB
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2021-06-24
1981-03-18
Verweise auf diese Vorschrift
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