§ 692 ABGB – Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Reicht die Verlassenschaft nicht zur Zahlung der Schulden und anderer pflichtmäßiger Auslagen sowie zur Leistung aller Vermächtnisse aus, so erleiden die Vermächtnisnehmer bei beschränkter Haftung der Erben (§ 802) einen verhältnismäßigen Abzug. Der beschränkt haftende Erbe kann, so lange eine solche Gefahr besteht, die Vermächtnisse auch nur gegen Sicherstellung leisten.
Rechtsprechung zu § 692 ABGB
17
2021-06-24
2021-06-24
2021-06-24
2009-11-18
2009-11-18
2007-02-13
Verweise in dieser Vorschrift
1