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§ 757 ABGB – Pflichtteilsberechtigte Personen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift

Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen.

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Rechtsprechung zu § 757 ABGB

9
2024-11-29
2011-03-16
2006-10-12
2000-05-17
1996-09-17
1987-10-15
1970-10-20

Verweise auf diese Vorschrift

5

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.