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§ 839 ABGB – Ausmessung von Nutzungen und Lasten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechzehntes Hauptstück – Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte · nichtamtliche Überschrift

Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.

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Rechtsprechung zu § 839 ABGB

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2019-06-24

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.