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§ 845 ABGB – Bezeichnung der Grenzen bei Grundstücksteilung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechzehntes Hauptstück – Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte · nichtamtliche Überschrift

Bei Teilungen der Grundstücke sind die gegenseitigen Grenzen durch entsprechende Grenzzeichen auf eine deutliche und unwandelbare Art zu bezeichnen.

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Rechtsprechung zu § 845 ABGB

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2014-05-06
2014-05-05

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.