§ 879 ABGB – Nichtigkeit gesetz- und sittenwidriger Verträge
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 879 ABGB bestimmt, dass ein Vertrag nichtig ist, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Nichtig sind insbesondere Entgeltvereinbarungen für die Vermittlung eines Ehevertrages oder einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung, wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Anteil des zuerkannten Betrages versprechen lässt, der Verkauf einer von einer noch lebenden Person erhofften Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie Geschäfte, bei denen Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung ausgebeutet werden. Nebenbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern sind nichtig, wenn sie einen Vertragsteil gröblich benachteiligen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.