§ 888 ABGB – Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt
Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.
Rechtsprechung zu § 888 ABGB
10
2020-08-21
2007-03-20
2002-05-28
1997-10-14
Verweise auf diese Vorschrift
1