Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 886 ABGB – Form schriftlicher Verträge

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 886 ABGB legt fest, wie ein Vertrag zustande kommt, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftform vorschreiben. Erforderlich ist die Unterschrift der Parteien. Können sie nicht schreiben oder sind dazu gebrechensbedingt unfähig, genügt ein gerichtlich oder notariell beglaubigtes Handzeichen oder ein Handzeichen vor zwei Zeugen, von denen einer den Namen der Partei unterschreibt. Die gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt den schriftlichen Abschluss. Eine mechanisch nachgebildete Unterschrift reicht nur dort aus, wo dies im Geschäftsverkehr üblich ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluß des Vertrages wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 886 ABGB

49
2025-12-01
2025-04-29

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.