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§ 916 ABGB – Nichtigkeit des Scheingeschäftes

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 916 ABGB erklärt ein Scheingeschäft für nichtig: Wenn jemand einem anderen mit dessen Einverständnis eine Erklärung nur zum Schein abgibt, bindet diese Erklärung nicht. Verbirgt sich dahinter ein anderes, tatsächlich gewolltes Geschäft, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen.

Hat allerdings ein Dritter im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben, kann ihm die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengehalten werden; er genießt insoweit Vertrauensschutz.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen.
(2)Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden.

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Rechtsprechung zu § 916 ABGB

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Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.