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§ 917 ABGB – Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt

Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.

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Rechtsprechung zu § 917 ABGB

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1990-11-21

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.