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§ 917a ABGB – Entgeltgrenzen zum Schutz des Vertragspartners

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

Ist zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmt, daß kein höheres oder kein niedrigeres als ein bestimmtes Entgelt vereinbart werden darf, so ist eine Entgeltvereinbarung soweit unwirksam, als sie dieses Höchstmaß über- beziehungsweise dieses Mindestmaß unterschreitet. Im zweiten Fall gilt das festgelegte Mindestentgelt als vereinbart.

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Rechtsprechung zu § 917a ABGB

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2008-06-05
1996-03-13

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.