§ 918 ABGB – Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
Die Bestimmung regelt, was gilt, wenn bei einem entgeltlichen Vertrag eine Partei nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt. Der andere Teil kann entweder Erfüllung samt Schadenersatz wegen der Verspätung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung vom Vertrag zurücktreten. Ist die Erfüllung für beide Seiten teilbar, kann wegen Verzögerung einer Teilleistung der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.