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§ 918 ABGB – Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

Die Bestimmung regelt, was gilt, wenn bei einem entgeltlichen Vertrag eine Partei nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt. Der andere Teil kann entweder Erfüllung samt Schadenersatz wegen der Verspätung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung vom Vertrag zurücktreten. Ist die Erfüllung für beide Seiten teilbar, kann wegen Verzögerung einer Teilleistung der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(2)Ist die Erfüllung für beide Seiten teilbar, so kann wegen Verzögerung einer Teilleistung der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 918 ABGB

102
2023-01-27
2023-01-25
2022-08-30
2022-06-22

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.