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§ 932 ABGB – Rechte aus der Gewährleistung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt

Kurz erklärt

§ 932 ABGB regelt die Rechte bei einem mangelhaften Vertragsgegenstand. Der Übernehmer kann zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen, nicht sofort Preisminderung oder Vertragsauflösung. Eine Ausnahme besteht, wenn beides unmöglich ist oder für den Übergeber im Vergleich unverhältnismäßig aufwendig wäre, wobei Wert der Sache, Schwere des Mangels und Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu berücksichtigen sind. Verbesserung oder Austausch müssen innerhalb angemessener Frist und mit möglichst wenig Unannehmlichkeiten erfolgen, auf Kosten des Übergebers. Sind beide Abhilfen unmöglich, unverhältnismäßig aufwendig, werden verweigert, nicht rechtzeitig erbracht, sind mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus triftigen Gründen unzumutbar, hat der Übernehmer Anspruch auf Preisminderung oder, außer bei geringfügigem Mangel, auf Vertragsauflösung.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Übernehmer kann wegen eines Mangels entweder die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen.
(2)Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
(3)Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind. Die Kosten der Verbesserung oder des Austausches hat der Übergeber zu tragen.
(4)Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Auflösung des Vertrags. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

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Rechtsprechung zu § 932 ABGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.