§ 968 ABGB – Sequester
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Neunzehntes Hauptstück – Von dem Verwahrungsvertrage
Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteyen oder vom Gerichte jemanden in Verwahrung gegeben; so heißt der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurtheilt.
Rechtsprechung zu § 968 ABGB
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2024-11-21
2020-12-23
2013-10-22
1998-04-28
1995-06-23
1988-01-20
1984-03-29
1979-04-19