Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 968 ABGB – Sequester

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Neunzehntes Hauptstück – Von dem Verwahrungsvertrage

Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteyen oder vom Gerichte jemanden in Verwahrung gegeben; so heißt der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurtheilt.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 968 ABGB

8
2013-10-22
1998-04-28
1995-06-23
1988-01-20
1984-03-29
1979-04-19

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.