§ 7 GmbHG – Gründungsaufwand und Kostenersatz
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Organisatorische Bestimmungen · nichtamtliche Überschrift
(1)Eine Belohnung für die Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung darf einem Gesellschafter aus dem Stammkapitale nicht gewährt werden; insbesondere ist deren Anrechnung auf die Stammeinlage unzulässig.
(2)Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft kann nur innerhalb des für die Gründungskosten im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Höchstbetrages begehrt werden.
Rechtsprechung zu § 7 GmbHG
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2019-05-23
2008-12-17
2003-09-11
Verweise auf diese Vorschrift
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