Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 7 GmbHG – Gründungsaufwand und Kostenersatz

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Organisatorische Bestimmungen · nichtamtliche Überschrift

(1)Eine Belohnung für die Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung darf einem Gesellschafter aus dem Stammkapitale nicht gewährt werden; insbesondere ist deren Anrechnung auf die Stammeinlage unzulässig.
(2)Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft kann nur innerhalb des für die Gründungskosten im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Höchstbetrages begehrt werden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 7 GmbHG

5
2019-05-23
2008-12-17
2003-09-11

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.