§ 12 StGB – Behandlung aller Beteiligten als Täter
Kurz erklärt
§ 12 StGB legt fest, dass eine strafbare Handlung nicht nur von demjenigen begangen wird, der sie unmittelbar ausführt. Als Täter gilt ebenso, wer einen anderen dazu bestimmt, die Tat auszuführen, sowie jeder, der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Alle drei Formen der Beteiligung – unmittelbare Ausführung, Bestimmung eines anderen zur Tat und sonstiger Beitrag zur Ausführung – werden damit gleichermaßen als Täterschaft behandelt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
Rechtsprechung zu § 12 StGB
470
2026-05-04
2026-04-29
2026-04-27
2026-04-13
2026-04-08
2026-03-25
2026-03-25
2026-03-12
Verweise auf diese Vorschrift
17
- § 15Strafbarkeit des Versuches
- § 64Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft…
- § 109Hausfriedensbruch
- § 129Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
- § 130Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
- § 136Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
- § 138Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
- § 143Schwerer Raub
- § 163aUnvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände
- § 163bUnvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände
- § 166Begehung im Familienkreis
- § 194Verbotene Adoptionsvermittlung
- § 232Geldfälschung
- § 274Schwere gemeinschaftliche Gewalt
- § 282Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter…
- § 282aAufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten
- § 283Verhetzung