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§ 12 StGB – Behandlung aller Beteiligten als Täter

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 12 StGB legt fest, dass eine strafbare Handlung nicht nur von demjenigen begangen wird, der sie unmittelbar ausführt. Als Täter gilt ebenso, wer einen anderen dazu bestimmt, die Tat auszuführen, sowie jeder, der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Alle drei Formen der Beteiligung – unmittelbare Ausführung, Bestimmung eines anderen zur Tat und sonstiger Beitrag zur Ausführung – werden damit gleichermaßen als Täterschaft behandelt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 12 StGB

470
2026-05-04
2026-04-29
2026-04-27
2026-04-13
2026-03-25
2026-03-25
2026-03-12

Verweise auf diese Vorschrift

17

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.