§ 172 StGB – Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
(1)Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Rechtsprechung zu § 172 StGB
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2019-08-01
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 170Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
- § 171Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
Verweise auf diese Vorschrift
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