§ 171 StGB – Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
(1)Wer bewirkt, daß durch freiwerdende Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Rechtsprechung zu § 171 StGB
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2017-05-24
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 172Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
- § 175Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
- § 176Vorsätzliche Gemeingefährdung
- § 177bUnerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
- § 177cFahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder…
- § 277Verbrecherisches Komplott
- § 278cTerroristische Straftaten
- § 278dTerrorismusfinanzierung