§ 170 StGB – Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
(1)Wer eine der im § 169 mit Strafe bedrohten Taten fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Rechtsprechung zu § 170 StGB
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2025-08-13
2025-02-10
2024-05-13
2021-03-25
2019-04-15
2013-02-12
2006-05-24
1999-01-27
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 172Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
- § 174Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
- § 177Fahrlässige Gemeingefährdung
- § 177cFahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder…
- § 181Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
- § 181cFahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
- § 181eGrob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen