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§ 173 StGB – Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Wer einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion bringt und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

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Rechtsprechung zu § 173 StGB

14
2025-05-20
2025-05-16
2024-03-26
2023-03-03
2021-01-26
2018-02-13

Verweise in dieser Vorschrift

2

Verweise auf diese Vorschrift

5

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