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§ 196 StGB – Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungshilfe zu entscheiden hat.
(3)§ 195 Abs. 5 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 196 StGB

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2025-03-06
1984-01-25

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.