Kurz erklärt
§ 198 StGB stellt unter Strafe, wer seine familienrechtlich begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch den Unterhalt oder die Erziehung des Berechtigten gefährdet oder ohne fremde Hilfe gefährdet wäre. Als Pflichtverletzung gilt insbesondere, wenn jemand keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihm diese die Unterhaltsleistung ermöglichen würde. Drohende Strafe sind Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Bei Rückfall oder wenn die Tat Verwahrlosung oder eine beträchtliche Gesundheits- oder Entwicklungsschädigung zur Folge hat, erhöht sich die Strafe auf bis zu zwei Jahre, bei Todesfolge auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Zahlt der Täter die vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge bis zum Verhandlungsschluss zur Gänze, entfällt die Strafbarkeit nach Abs. 1.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
(2)Ist der Täter rückfällig (§
39) oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Der Täter ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.