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§ 300 StGB – Befreiung von Gefangenen

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Wer einen Gefangenen, der auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird, befreit, zum Entweichen verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, ist, sofern der Täter nicht nach den §§ 196 oder 299 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ein Gefangener, der einen anderen dazu verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterstützen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 300 StGB

3
2023-01-02
2000-03-17

Verweise in dieser Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.